BSG - Urteil vom 25.06.2008
B 11b AS 35/06 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 153 Abs. 1 § 171 Abs. 2 § 67 Abs. 1 § 95 § 96 Abs. 1 § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 11/05
SG Neubrandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 83/05

Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide nach dem SGB II, Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Höhe des Abschlags für die Warmwasserbereitung

BSG, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen B 11b AS 35/06 R

DRsp Nr. 2008/20239

Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide nach dem SGB II, Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Höhe des Abschlags für die Warmwasserbereitung

1. Auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II erfolgt keine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG. Dabei führt die fehlerhafte Einbeziehung eines Folgebescheides durch das LSG nicht dazu, dass die Klage gegen den Folgebescheid unzulässig und die Revision schon deshalb unbegründet ist.2. Wiedereinsetzung ist bei fraglicher Versäumung der Klagefrist zu gewähren, wenn es dem Leistungsbegehrenden nach SGB II trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht zum Nachteil gereichen kann, dass die Rechtsprechung des BSG zum Ausschluss der analogen Anwendung des § 96 SGG im Zeitpunkt der Klageänderung noch nicht ergangen war.3. Da die Kosten der Warmwasserbereitung seit dem 1.1.2005 mit einem Anteil von in der Regelleistung West bzw von 5,97 EUR in der Regelleistung Ost enthalten sind, können sie maximal in dieser Höhe von den Kosten für Heizung in Abzug gebracht werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 153 Abs. 1 § 171 Abs. 2 § 67 Abs. 1 § 95 § 96 Abs. 1 § 99 Abs. 1 ;

Gründe: