BSG - Urteil vom 10.09.1998
B 7 AL 70/97 R
Normen:
AFG § 19 Abs. 2, § 19 Abs. 3 ; EWGAssRBes 1/80 Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 1999, 407
SozR-3 4100 § 19 Nr. 4
AuA 1999, 227

Anwendung des Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 vom 19.9.1980 auf türkische Arbeitnehmer

BSG, Urteil vom 10.09.1998 - Aktenzeichen B 7 AL 70/97 R

DRsp Nr. 1999/4598

Anwendung des Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 vom 19.9.1980 auf türkische Arbeitnehmer

1. Ein türkischer Arbeitnehmer, der vier Jahre ordnungsgemäß auf dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war, hat gemäß Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 vom 19.9.1980 einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis.2. Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 geht nationalem Recht vor, da er Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 19 Abs. 2, § 19 Abs. 3 ; EWGAssRBes 1/80 Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt, nachdem ihm die Beklagte die unbeschränkte - und unbefristete - Arbeitserlaubnis im Verlaufe des Revisionsverfahrens erteilt hat, die Feststellung, die Ablehnung der og Arbeitserlaubnis sei rechtswidrig und die Beklagte zu deren Erteilung verpflichtet gewesen.