Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
Der Kläger ist Student der Medizin und seit dem 1. Oktober 1993 als Pflegehelfer bei dem beklagten Land im Klinikum der Universität Tübingen beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 25 % der Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten (rund 9,6 Stunden wöchentlich). In § 3 des Arbeitsvertrags heißt es:
§§
Weiter gelten für das Arbeitsverhältnis die §§ 4 - 10, 13, 14, 18, 22, 23, 23 a, 26, 27, 28, 29, 30, 33, 34, 36 Abs. 1 - 6, 38, 42, 58 - 61, 66 und 70 des ...
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