BAG - Urteil vom 28.03.1996
6 AZR 502/95
Normen:
BAT § 3 Buchstabe n ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 35/95
ArbG Reutlingen, vom 12.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 536/94

Anwendung des BAT auf Werkstudenten

BAG, Urteil vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 502/95

DRsp Nr. 2002/7618

Anwendung des BAT auf Werkstudenten

Der Ausschluß der Studierenden, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei sind, aus dem Geltungsbereich des BAT3 Buchstabe n) ist im Verhältnis zu anderen von der Tarifregelung erfassten teilzeitbeschäftigten Angestellten mit gleichem Arbeitsumfang gleichheitswidrig und daher unwirksam.

Normenkette:

BAT § 3 Buchstabe n ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 Anwendung findet.

Der Kläger ist Student der Medizin und seit dem 1. Oktober 1993 als Pflegehelfer bei dem beklagten Land im Klinikum der Universität Tübingen beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 25 % der Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten (rund 9,6 Stunden wöchentlich). In § 3 des Arbeitsvertrags heißt es:

§§ 611 - 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches und dem Bundesurlaubsgesetz ... und den diese Bestimmungen ändernden und ergänzenden Rechtsvorschriften.

Weiter gelten für das Arbeitsverhältnis die §§ 4 - 10, 13, 14, 18, 22, 23, 23 a, 26, 27, 28, 29, 30, 33, 34, 36 Abs. 1 - 6, 38, 42, 58 - 61, 66 und 70 des ... BAT ... in der jeweils geltenden Fassung ..."