LG Hamburg - Beschluss vom 12.08.2016
413 HKO 138/15
Normen:
MitbestG § 1 Abs. 1 Nr. 1; MitbestG § 5 Abs. 3; AktG § 17 Abs. 2;

Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes auf Konzernunternehmen: Mitbestimmungsfreiheit des herrschenden Unternehmens trotz ausländischen Mitbestimmungsregimes; Indizien für eine tatsächliche Leitungsmacht der Zwischengesellschaft gegenüber den Enkelunternehmen

LG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2016 - Aktenzeichen 413 HKO 138/15

DRsp Nr. 2017/6327

Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes auf Konzernunternehmen: Mitbestimmungsfreiheit des herrschenden Unternehmens trotz ausländischen Mitbestimmungsregimes; Indizien für eine tatsächliche Leitungsmacht der Zwischengesellschaft gegenüber den Enkelunternehmen

1. Bei der S. S. G. d. S. H. (D.) GmbH ist nach den Regeln des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG) ein Aufsichtsrat zu bilden, der mit je 6 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu besetzen ist.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

MitbestG § 1 Abs. 1 Nr. 1; MitbestG § 5 Abs. 3; AktG § 17 Abs. 2;

Gründe:

I.