BSG - Urteil vom 24.10.1996
4 RA 31/96
Normen:
AVG § 53 Abs. 1 S. 1 ; RVO § 1276 Abs. 1 S. 1 ; SGB VI § 300 Abs. 2 § 306 Abs. 1 ;

Anwendung des neuen Rechts bei Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit

BSG, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 4 RA 31/96

DRsp Nr. 1997/3193

Anwendung des neuen Rechts bei Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit

1. Wenn für einen Zeitraum nach dem 31.12.1991 über die Gewährung einer zuvor nur auf Zeit bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu entscheiden ist, so richtet sich die Höhe der zu erfüllenden Rentenansprüche nach den Vorschriften des SGB VI. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 53 Abs. 1 S. 1 ; RVO § 1276 Abs. 1 S. 1 ; SGB VI § 300 Abs. 2 § 306 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Erwerbsunfähigkeits(EU)-Rente der Klägerin.

Die Beklagte bewilligte der am 22. Januar 1950 geborenen Klägerin auf den Antrag vom 26. März 1991 mit (Abhilfe-)Bescheid vom 6. August 1991 zunächst EU-Rente für die Zeit vom 1. März 1991 bis 31. Dezember 1993. Sie ging dabei von einem am 28. März 1989 eingetretenen Versicherungsfall aus und begründete die Befristung der zuerkannten Rente damit, daß " begründete Aussicht besteht, daß die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann ". Die Höhe des Anspruchs wurde nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) bestimmt.