BSG - Urteil vom 30.09.1997
4 RA 6/96
Normen:
AVG § 83a Abs. 4 S. 2; RVO § 1304a Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NZS 1998, 346
SozR-3 2200 § 1304a Nr. 3

Anwendung des Rentnerprivilegs beim Versorgungsausgleich

BSG, Urteil vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 4 RA 6/96

DRsp Nr. 1998/4684

Anwendung des Rentnerprivilegs beim Versorgungsausgleich

1. Auch demjenigen, der bei Eintritt der Rechtskraft über den Versorgungsausgleich das Stammrecht auf Rente erworben, jedoch noch keinen fälligen Zahlungsanspruch hatte, kommt das Rentnerprivileg nach § 83a Abs. 4 S. 2 AVG zugute. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 83a Abs. 4 S. 2; RVO § 1304a Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) des Versicherten unter Anrechnung der im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften zu gewähren war.