BSG - Urteil vom 11.11.2003
B 12 KR 4/03 R
Normen:
SGB III § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KR 3747/01

Anwendung des Werkstudentenprivilegs

BSG, Urteil vom 11.11.2003 - Aktenzeichen B 12 KR 4/03 R

DRsp Nr. 2004/1880

Anwendung des Werkstudentenprivilegs

Auch dann, wenn Studenten zu Zwecken ihres Studiums eine bisher ausgeübte Beschäftigung verringern und ihrem Erscheinungsbild nach Studenten werden, ist das Werkstudentenprivileg anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit nach dem Werkstudentenprivileg besteht.

Die drei Kläger, die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Rechtsanwaltskanzlei betreiben, beschäftigten ab November 1997 eine Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte. Sie arbeitete zunächst vollschichtig. Ab Januar 1999 nahm sie an einem Studienkolleg teil und verringerte deshalb ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden. Im April 2000 nahm sie an der Universität das Studium der Betriebswirtschaftslehre auf. Sie verringerte ihre Arbeitszeit daher weiter auf wöchentlich 18 Stunden, ab Oktober 2000 auf 11 Stunden. Ende November 2000 gab sie ihre Beschäftigung bei den Klägern auf.