BSG - Urteil vom 11.11.2003
B 2 U 15/03 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB X § 103 Abs. 1 § 111 S. 2 § 120 ;
Fundstellen:
SozR 4-1300 § 111 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 11/3 U 1188/00 - 14.02.2003,
SG Frankfurt - S 8 U 4745/99 - 26.07.2000,

Anwendung von § 111 S. 2 SGB X auf Erstattungsansprüche

BSG, Urteil vom 11.11.2003 - Aktenzeichen B 2 U 15/03 R

DRsp Nr. 2004/7576

Anwendung von § 111 S. 2 SGB X auf Erstattungsansprüche

Auf Erstattungsansprüche ist § 111 S. 2 SGB X in seiner vom 1.1.2001 an geltenden Fassung nicht anzuwenden, wenn die Ausschlussfrist bereits unter Geltung des § 111 SGB X aF am 1.6.2000 abgelaufen war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB X § 103 Abs. 1 § 111 S. 2 § 120 ;

Gründe:

I

Die Klägerin gewährte als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ihrem Versicherten R. bis zu dessen Tod im Juli 1997 Regelaltersrente und danach ab August 1997 seiner hinterbliebenen Ehefrau Witwenrente. Mit Bescheid vom 23. April 1999 bewilligte die beklagte Unfallkasse für R. wegen der Folgen einer Berufskrankheit rückwirkend für die Zeit von April bis Juli 1997 Verletztenrente. Der Witwe bewilligte sie mit weiterem Bescheid vom 23. April 1999 rückwirkend ab dem Todestag Hinterbliebenenrente. Abschriften der beiden Bescheide gingen am 30. April 1999 bei der Klägerin ein. Diese berechnete die von ihr zu zahlenden Renten wegen des Zusammentreffens mit den Renten der Beklagten neu und machte am 11. August 1999 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 36.794,46 DM wegen überzahlter Witwenrente sowie am 4. November 1999 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 3.467,63 DM wegen überzahlter Altersrente geltend.