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Die Klägerin gewährte als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ihrem Versicherten R. bis zu dessen Tod im Juli 1997 Regelaltersrente und danach ab August 1997 seiner hinterbliebenen Ehefrau Witwenrente. Mit Bescheid vom 23. April 1999 bewilligte die beklagte Unfallkasse für R. wegen der Folgen einer Berufskrankheit rückwirkend für die Zeit von April bis Juli 1997 Verletztenrente. Der Witwe bewilligte sie mit weiterem Bescheid vom 23. April 1999 rückwirkend ab dem Todestag Hinterbliebenenrente. Abschriften der beiden Bescheide gingen am 30. April 1999 bei der Klägerin ein. Diese berechnete die von ihr zu zahlenden Renten wegen des Zusammentreffens mit den Renten der Beklagten neu und machte am 11. August 1999 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 36.794,46 DM wegen überzahlter Witwenrente sowie am 4. November 1999 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 3.467,63 DM wegen überzahlter Altersrente geltend.
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