BSG - Urteil vom 29.05.1991
9a/9 RVs 11/89
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, § 44 Abs. 4, § 44 Abs. 2 ; SchwbG § 4 Abs. 1 S. 1, § 3 ;
Fundstellen:
BSGE 69, 14
SozR 3-1300 § 44 Nr. 3

Anwendung von § 44 Abs. 1 und 4 SGB X nur bei Verwaltungsakten über die Gewährung von Sozialleistungen, Feststellungen nach dem SchwbG grundsätzlich nur für die Zukunft

BSG, Urteil vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 9a/9 RVs 11/89

DRsp Nr. 1998/7838

Anwendung von § 44 Abs. 1 und 4 SGB X nur bei Verwaltungsakten über die Gewährung von Sozialleistungen, Feststellungen nach dem SchwbG grundsätzlich nur für die Zukunft

1. Die Verpflichtung zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte auch für die Vergangenheit aus § 44 Abs. 1 und 4 SGB X beschränkt sich auf Verwaltungsakte, die ausschließlich über die Gewährung von Sozialleistungen entscheiden.2. In Verbindung mit der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides zugunsten des Betroffenen sind auch die Feststellungen nach dem SchwbG grundsätzlich nur für die Zukunft zu treffen, wobei die Rückwirkung im Ermessen der Verwaltung liegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, § 44 Abs. 4, § 44 Abs. 2 ; SchwbG § 4 Abs. 1 S. 1, § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- (jetzt: Grad der Behinderung -GdB-) um 80 vH nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) für die Zeit vom 1. Dezember 1975 bis zum 31. Dezember 1980. Er strebt sie an für eine einkommensteuerrechtliche Vergünstigung, die nach Auskunft seines Finanzamtes rückwirkend zuerkannt werden kann.