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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen Einrichtungen der DDR für Zeiten vom 17. März 1969 bis 28. Februar 1970 teilweise zurücknehmen, teilweise deren positive Feststellung ablehnen durfte.
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