BSG - Urteil vom 24.07.2003
B 4 RA 40/02 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 § 8 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 272
SozR 4-8570 § 5 Nr. 1
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 354/01

Anwendung von § 5 AAÜG bei Auslandsstudium in Sowjetunion

BSG, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 40/02 R

DRsp Nr. 2004/147

Anwendung von § 5 AAÜG bei Auslandsstudium in Sowjetunion

1. Im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG beurteilt sich das Vorliegen einer Beschäftigung und ihrer Entgeltlichkeit nach Bundesrecht. 2. Bei der Anwendung von § 5 AAÜG ist zu prüfen, ob ein DDR-Sachverhalt in seinem wirtschaftlichen und sozialen Sinn und rechtlichen Gehalt der in einer Norm des Bundesrechts ausgeprägten Wirklichkeit entspricht. 3. Wenn in der DDR ein Arbeitsverhältnis bestand bzw im Rahmen eines solchen eine Entsendung erfolgte, so ist eine Gleichstellung von entgeltlichen DDR-Beschäftigungen mit Auslandsberührung unproblematisch. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 § 8 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen Einrichtungen der DDR für Zeiten vom 17. März 1969 bis 28. Februar 1970 teilweise zurücknehmen, teilweise deren positive Feststellung ablehnen durfte.