BSG - Urteil vom 17.10.1990
11 RAr 109/88
Normen:
AFG § 55a Abs. 1 S. 1, § 119 ; FdAAnO § 38, § 39;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 55a Nr. 2

Anwendung von § 55a AFG bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

BSG, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 109/88

DRsp Nr. 1998/7933

Anwendung von § 55a AFG bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

1. Auf Arbeitslose, die nicht unmittelbar bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, sondern deren aktueller Leistungsanspruch im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wegen Eintritt einer Sperrzeit geruht hat, findet § 55a AFG auch Anwendung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 55a Abs. 1 S. 1, § 119 ; FdAAnO § 38, § 39;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger die gesetzliche Zugangsvoraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld deshalb nicht erfüllt, weil er unmittelbar vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wegen Feststellung einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld (Alg) bezogen hat.

Der 1953 geborene Kläger ist gelernter Maurer und war zuletzt als Maurer-Vorarbeiter beschäftigt. Seit 25. Oktober 1985 war er arbeitslos und bezog von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) Alg, das ihm für die Dauer von 312 Tagen bewilligt worden war (Bescheid vom 8. November 1985).

Am 11. April 1986 gründete der Kläger gemeinsam mit einem Maurer-Meister ein Bauunternehmen als Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, das als Gewerbe angemeldet und in die Handwerksrolle eingetragen wurde.