I. Streitig ist, ob der Kläger die gesetzliche Zugangsvoraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld deshalb nicht erfüllt, weil er unmittelbar vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wegen Feststellung einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld (Alg) bezogen hat.
Der 1953 geborene Kläger ist gelernter Maurer und war zuletzt als Maurer-Vorarbeiter beschäftigt. Seit 25. Oktober 1985 war er arbeitslos und bezog von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) Alg, das ihm für die Dauer von 312 Tagen bewilligt worden war (Bescheid vom 8. November 1985).
Am 11. April 1986 gründete der Kläger gemeinsam mit einem Maurer-Meister ein Bauunternehmen als Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, das als Gewerbe angemeldet und in die Handwerksrolle eingetragen wurde.
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