BSG - Urteil vom 29.08.1990
9a/9 RV 32/88
Normen:
BVG § 1 Abs. 3 S. 3, § 62 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 3, § 45 Abs. 4, § 45 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SozR 3-3100 § 62 Nr. 1

Anwendung von § 62 Abs. 3 S. 1 BVG bei wesentlicher Besserung des Versorgungsleidens

BSG, Urteil vom 29.08.1990 - Aktenzeichen 9a/9 RV 32/88

DRsp Nr. 1998/7958

Anwendung von § 62 Abs. 3 S. 1 BVG bei wesentlicher Besserung des Versorgungsleidens

1. Ein über 55 Jahre alter Versorgungsleistungsempfänger, der seit über 10 Jahren Leistungen auf Grund eines Versorgungsleidens erhält, behält die Leistungen nach § 62 Abs. 3 S. 1 BVG nicht nur trotz wesentlicher Besserung des Versorgungsleidens, sondern auch dann, wenn festgestellt wird, daß das Leiden unzweifelhaft von Anfang an rechtswidrig als Versorgungsleiden anerkannt worden ist. Selbst nach § 48 Abs. 3 SGB X darf die Leistung auch nicht von Erhöhungen ausgespart werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 3 S. 3, § 62 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 3, § 45 Abs. 4, § 45 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Anerkennung eines Leidens als rentenberechtigendes Versorgungsleiden nach mehr als 10 Jahren zurückgenommen oder zumindest für rechtswidrig erklärt werden kann, weil nach neuen medizinischen Erkenntnissen das Leiden nicht die Folge einer Schädigung ist.