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Der Kläger ist seit August 1994 als Arzt für Innere Medizin ohne Teilgebietsbezeichnung niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er betreibt mit einem Arzt für Allgemeinmedizin eine Gemeinschaftspraxis. Seinen Antrag vom September 1995 auf gleichzeitige Teilnahme an der haus- und fachärztlichen Versorgung lehnte der Zulassungsausschuß ab, seinen Widerspruch wies der beklagte Berufungsausschuß zurück (Bescheide vom 14. Februar 1996 und 17. April 1996).
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