BSG - Urteil vom 27.02.1997
4 RA 59/95
Normen:
FANG Art. 6 § 4 Abs. 2 S. 2 Art. 6 § 4 Abs. 3 S. 1 Art. 6 § 4 Abs. 3 S. 2 Art. 6 § 5 Abs. 1 ; FRG § 22 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 525
SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 2

Anwendung von FANG Art. 6 § 5bei der Neuberechnung einer Bestandsrente

BSG, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 4 RA 59/95

DRsp Nr. 1997/6745

Anwendung von FANG Art. 6 § 5bei der Neuberechnung einer Bestandsrente

1. In den Fällen, in denen bereits vor dem 1.7.1990 das Recht auf eine Rente bestand und diese Rente nach dem 30.6.1990 neu festgesetzt oder in eine andere Rentenart umgewandelt wird, findet § 5 FANG i.d.F. des Rentenreformgesetzes 1992 anstelle von § 22 FRG nF auch dann Anwendung, wenn der Berechtigte am 30.6.1990 im Geltungsbereich des FANG keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FANG Art. 6 § 4 Abs. 2 S. 2 Art. 6 § 4 Abs. 3 S. 1 Art. 6 § 4 Abs. 3 S. 2 Art. 6 § 5 Abs. 1 ; FRG § 22 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe des Altersruhegeldes (ARG).

Die im Juni 1926 in Polen geborene und aufgewachsene Klägerin gehörte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Sie ist jüdische Verfolgte des Nationalsozialismus i.S. des § 1 Bundesentschädigungsgesetz und als Vertriebene i.S. des § 1 Abs. 2 anerkannt. 1957 wanderte sie nach Israel aus, wo sie seither (im Besitz der israelischen Staatsbürgerschaft) lebt. Seit 1. Februar 1983 bezog sie eine Rente der Beklagten wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Der Rentenfeststellung im Bescheid vom 22. März 1984 lagen u.a. polnische Beitragszeiten vom 15. Mai 1952 bis 31. Oktober 1956 zugrunde, denen die Beklagte die nach § i.V.m. § des Fremdrentengesetzes () vorgesehenen Tabellenwerte der Anlage 11 zum zuordnete.