BAG - Urteil vom 20.06.2013
8 AZR 280/12
Normen:
BGB § 134; BGB § 202 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 3; BGB § 278 S. 2; BGB § 309 Nr. 7 Buchst. a; SGB VII § 104 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 197
ArbRB 2013, 363
AuR 2013, 505
BAG-Pressemitteilung Nr. 42/13
BB 2013, 2932
DB 2013, 2452
DStR 2013, 11
DStR 2013, 1842
NJW 2013, 3741
NZA 2013, 1265
ZIP 2013, 2327
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1560/10
ArbG Köln, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6981/10

Anwendungsbereich arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen für die Geltwndmachung von Ansprüchen

BAG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 280/12

DRsp Nr. 2013/18501

Anwendungsbereich arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen für die Geltwndmachung von Ansprüchen

Orientierungssätze: 1. Eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. 2. Dagegen ist eine Anwendung auch auf Fallkonstellationen, die zwingend durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, regelmäßig gerade nicht gewollt. 3. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen werden "durch Rechtsgeschäft" vereinbart. Durch sie kann die Verjährung der Haftung wegen Vorsatzes nicht erleichtert werden, § 202 Abs. 1 BGB, die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner zudem nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). 4. Soll sich die Regelung auf gesetzlich zugelassene Ausnahmetatbestände beziehen, zB nach § 278 Satz 2 BGB, so bedarf dies besonderer Hinweise in der vertraglichen Vereinbarung. 5. Ausschlussfristen, die als tarifvertragliche Normativbestimmung auf den Arbeitsvertrag wirken, unterliegen nicht den gesetzlichen Verboten für "Rechtsgeschäfte".

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Januar 2012 - 5 Sa 1560/10 - aufgehoben.