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Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Höchstwertfeststellung seines Rechts auf Altersrente (AR) aufzuheben und den Wert dieses Rechts auch unter Zugrundelegung eines Vorleistungswertes festzustellen, der sich nach den Regeln einer so genannten Vergleichsrente bemisst.
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