BSG - Urteil vom 30.10.1997
4 RA 42/97
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 2, Anl 2 Nr. 2, Anl 7 S. 2;
Fundstellen:
SozR-3 8570 § 6 Nr. 2
AuA 1998, 175

Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 AAÜG bis zum 31.12.1996

BSG, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 4 RA 42/97

DRsp Nr. 1998/19200

Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 AAÜG bis zum 31.12.1996

1. Alle Personen, die während ihrer Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 AAÜG berufsmäßig mit Aufgaben im klassischen Tätigkeitsbereich der Feuerwehr befaßt waren, sind vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 AAÜG bis zum 31.12.1996 ohne Differenzierung nach Funktionsebenen ausgenommen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 2, Anl 2 Nr. 2, Anl 7 S. 2;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob der Beklagte als Versorgungsträger den Kläger im Rahmen der Feststellung der Überführungsdaten nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 1996 zutreffend der von § 6 Abs 2 AAÜG tatbestandlich erfaßten Personengruppe zugeordnet hat.

Der am 24. November 1920 geborene Kläger wurde im Jahre 1945 von der Stadt L. als Berufsfeuerwehrmann eingestellt. Ab 1954 war er (zuletzt im Range eines Hauptmannes der Feuerwehr) bei der Abteilung Feuerwehr der Bezirksbehörde der Volkspolizei tätig. Ab September 1975 bezog er eine Invalidenrente aus dem mit Wirkung zum 1. Juli 1954 eingeführten Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges.