LAG Köln - Beschluss vom 20.10.2017
9 TaBV 66/17
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 185/17

Anzahl der Beisitzer für eine Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung

LAG Köln, Beschluss vom 20.10.2017 - Aktenzeichen 9 TaBV 66/17

DRsp Nr. 2017/16618

Anzahl der Beisitzer für eine Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung

Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung

Die Zahl der Beisitzer für eine Einigungsstelle zu Gefährdungsbeurteilungen ist auf jeweils drei festzusetzen, da eine intensive Auseinandersetzung mit den betrieblichen Gegebenheiten und jedem einzelnen Arbeitsplatz erforderlich ist und die Einigungsstelle in Form eines eigenen Konzepts selbst eine Regelung zur Ermittlung möglicher Gefährdungen treffen muss.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017 - Az. 17 BV 185/17 - abgeändert.

Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei bestimmt.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch über die Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle zum Thema "Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung".

Die Beteiligten hatten sich in dem von dem Antragsteller eingeleiteten Einigungsstelleneinsetzungsverfahren durch Teilvergleich vom 26.07.2017 auf den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgericht a.D. Dr. Kalb als Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema "Gefährdungsbeurteilungen" für die Filiale 2 in K , einem Betrieb des Bekleidungseinzelhandels mit ca. 65 Arbeitnehmern, entscheiden soll, geeinigt.