BFH - Urteil vom 09.10.2002
VI R 112/99
Normen:
EStG § 38 Abs. 3, 4 § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 36
BFH/NV 2003, 109
BFHE 200, 350
BStBl II 2002, 884
DB 2002, 2576
DStR 2002, 2167
DStRE 2003, 64
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2379/98

Anzeigepflicht bei nicht möglichem Lohnsteuereinbehalt

BFH, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen VI R 112/99

DRsp Nr. 2002/17948

Anzeigepflicht bei nicht möglichem Lohnsteuereinbehalt

»Die Anzeige des Arbeitgebers nach § 38 Abs. 4 Satz 2 EStG ersetzt die Erfüllung der Einbehaltungspflichten. Bei unterlassener Anzeige hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit den Haftungsfolgen (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG) nicht ordnungsgemäß einbehalten.«

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 3, 4 § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH i.L., betrieb bis zu ihrer Liquidation im Januar 1998 einen Großhandel mit Möbeln. Sie hatte dem Gründungsgesellschafter und früheren Geschäftsführer K im Jahre 1982 eine Versorgungszusage gewährt und zu deren Absicherung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. In den Jahren 1990 und 1991 wurden die Geschäftsanteile an der Klägerin von der Firma S-AG übernommen. K wurde 1992 als Geschäftsführer abberufen und aus den Diensten der Klägerin entlassen.