BSG - Urteil vom 10.12.2019
B 11 AL 1/19 R
Normen:
SGB IX a.F. § 71 Abs. 1 S. 1-3; SGB IX a.F. § 73 Abs. 1; SGB IX a.F. § 80 Abs. 2 S. 1; SGB IX a.F. § 80 Abs. 3; SGB IX a.F. § 80 Abs. 4; SGB I § 30 Abs. 1; SGB IV § 7;
Fundstellen:
NZA 2021, 112
NZS 2020, 711
NZS 2021, 774
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 3147/17
SG Reutlingen, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 2025/15

Anzeigepflicht gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX für ausländische Unternehmen mit im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern bei einer Entsendung nach DeutschlandBegründung einer Beschäftigungspflicht nur durch inländische Arbeitsplätze

BSG, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 1/19 R

DRsp Nr. 2020/6485

Anzeigepflicht gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX für ausländische Unternehmen mit im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern bei einer Entsendung nach Deutschland Begründung einer Beschäftigungspflicht nur durch inländische Arbeitsplätze

Maßgeblich für die Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen sind nur inländische Arbeitsplätze aufgrund von Arbeitsverhältnissen, die in der Regel deutschem Arbeitsvertragsstatut unterliegen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 71 Abs. 1 S. 1-3; SGB IX a.F. § 73 Abs. 1; SGB IX a.F. § 80 Abs. 2 S. 1; SGB IX a.F. § 80 Abs. 3; SGB IX a.F. § 80 Abs. 4; SGB I § 30 Abs. 1; SGB IV § 7;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Feststellungsbescheid der Beklagten zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen.

Die Klägerin, eine in der Baubranche tätige Kapitalgesellschaft polnischen Rechts mit Hauptsitz in Polen, verfügt über eine in das Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Baden-Württemberg. Sie beschäftigt Arbeitnehmer, die auch in Deutschland tätig sind.