LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2018
L 12 AL 3147/17
Normen:
SGB IX a.F. § 71 Abs. 1; SGB IX a.F. § 73 Abs. 1; SGB IX a.F. § 77 Abs. 4 S. 1-2; SGB IX a.F. § 80 Abs. 2; SGB IX a.F. § 80 Abs. 3; HGB §§ 13 ff.;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 2025/15

Keine Anzeigepflicht gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX für ausländische Unternehmen mit im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern bei einer Entsendung nach Deutschland

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2018 - Aktenzeichen L 12 AL 3147/17

DRsp Nr. 2019/17292

Keine Anzeigepflicht gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX für ausländische Unternehmen mit im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern bei einer Entsendung nach Deutschland

Der sich aus § 80 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 SGB IX ergebenden Anzeigepflicht unterliegen nur Unternehmen, die auch der Ausgleichsabgabe unterliegen. Um ein solches Unternehmen handelt es sich nicht, wenn es als ausländisches Unternehmen Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt und zur Arbeitsleistung nach Deutschland entsendet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.06.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 71 Abs. 1; SGB IX a.F. § 73 Abs. 1; SGB IX a.F. § 77 Abs. 4 S. 1-2; SGB IX a.F. § 80 Abs. 2; SGB IX a.F. § 80 Abs. 3; HGB §§ 13 ff.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin (und Berufungsbeklagte) verpflichtet war, Daten anzuzeigen, die erforderlich waren zur Berechnung des Umfangs der Pflicht, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.