1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 4. Oktober 2022, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der im November 1977 geborene Kläger absolvierte bei der Beklagten ab September 1998 eine dreieinhalbjährige Berufsausbildung zum Energieanlagenelektroniker, die er erfolgreich abschloss. Im Februar 2002 wurde er in ein Arbeitsverhältnis übernommen, auf das kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung findet. Der Kläger wird nach Entgeltgruppe (EG) 5 Stufe 6 TV-V vergütet; sein Monatsentgelt beträgt (Stand: 1. April 2022) € 3.496,46 brutto.
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