BAG - Urteil vom 21.08.2003
8 AZR 430/02
Normen:
ZPO § 256 § 565 Abs. 2 (a.F.) ; Gehaltsrahmenabkommen in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (GRA, vom 19. Februar 1975); Lohnrahmenabkommen der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalens (LRA, vom 16. Mai 1991);
Fundstellen:
NZA 2004, 1184
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 701/00
ArbG Köln, vom 16.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4581/99

Arbeiter/Angestellter - Videotechniker als Arbeiter oder Angestellter i.S.d. Vergütungsrahmenabkommens für die metallverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen

BAG, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 430/02

DRsp Nr. 2003/15395

Arbeiter/Angestellter - Videotechniker als Arbeiter oder Angestellter i.S.d. Vergütungsrahmenabkommens für die metallverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen

Orientierungssätze: 1. Die Frage, ob ein Videotechniker iSd. Vergütungstarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Arbeiter oder Angestellter ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln und nicht nach der Erfüllung der Eingruppierungsmerkmale des GRA bzw. LRA. 2. Auch im Bereich der Eingruppierung in der Privatwirtschaft kann zur Abgrenzung der Angestellten- und Arbeitereigenschaft auf das Sozialversicherungsrecht abgestellt werden.