Die Parteien streiten über einen Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge des Arbeitnehmers.
Der am 05.02.1952 geborene Kläger ist seit 11.11.1974 bei der Beklagten beschäftigt.
Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag vom 05.06.2001 (
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