BFH - Urteil vom 09.10.2002
VI R 164/01
Normen:
EStG § 8 Abs. 2, 3 ; BBankG §§ 19 22 25 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 36
BFH/NV 2003, 110
BFHE 200, 354
BStBl II 2003, 373
DB 2002, 2517
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1722/01

Arbeitgeberdarlehen und Rabattfreibetrag

BFH, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen VI R 164/01

DRsp Nr. 2002/17769

Arbeitgeberdarlehen und Rabattfreibetrag

»Auf den geldwerten Vorteil eines zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehens ist der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber --eine Landeszentralbank-- Darlehen dieser Art nicht an Fremde vergibt.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2, 3 ; BBankG §§ 19 22 25 ;

Gründe:

Die Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Kläger) wurden als Ehegatten zum Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Arbeitgeber des Klägers, eine Landeszentralbank (LZB), gewährte diesem zur Finanzierung seines Einfamilienhauses ein Darlehen, wobei anfangs ein variabler und ab 1. September 1997 für 10 Jahre ein fester Zinssatz von 5 v.H. vereinbart wurde. Hierauf hat der Kläger im Streitjahr 11 988 DM Zinsen geleistet. Die LZB erfasste, ausgehend von einem üblichen Zinssatz von 6 v.H., einen --nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)-- ermittelten Vorteil von 203,45 DM monatlich bzw. 2 441 DM im Jahr, den sie dem Lohnsteuerabzug unterwarf. Dem Antrag der Kläger, bei der Veranlagung den in der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn um den Rabattfreibetrag in Höhe von 2 400 DM zu kürzen, entsprach der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht.