BAG - Urteil vom 19.03.2009
6 AZR 598/07
Normen:
BGB § 157; BGB § 305c; BGB § 488; BGB § 728 Abs. 2; BGB § 736; HGB § 230;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1763/06
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1151/06

Arbeitgeberdarlehen zum Zweck der Mitarbeiterbeteiligung; Auslegung kollektivrechtlich ausgehandelter Vertragsbedingungen; Arbeitnehmerhorizont; Ausgleichsklausel in Abwicklungsvereinbarung; Beendigung der stillen Gesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens

BAG, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 598/07

DRsp Nr. 2009/13133

Arbeitgeberdarlehen zum Zweck der Mitarbeiterbeteiligung; Auslegung kollektivrechtlich ausgehandelter Vertragsbedingungen; Arbeitnehmerhorizont; Ausgleichsklausel in Abwicklungsvereinbarung; Beendigung der stillen Gesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens

1. Auch Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. 2. Klauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln. Für die Auslegung solcher Klauseln kommt es daher nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die Kollektivregelung Beteiligten, sondern auf die Verständnismöglichkeiten der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf Bezug nehmende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart wird. 3. Ob ein Arbeitgeberdarlehen, das zur Finanzierung einer Mitarbeiterbeteiligung gewährt wird, von einer in einer Abwicklungsvereinbarung enthaltenen Ausgleichsklausel, die alle Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" für erledigt erklärt, erfasst wird, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Darlehensvertrages ab.