BAG - Urteil vom 23.11.2006
8 AZR 701/05
Normen:
BGB § 611 (Haftung des Arbeitgebers) § 670 § 254 ;
Fundstellen:
AP Nr. 39 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers
ArbRB 2007, 130
DAR 2007, 532
DB 2007, 1091
NJW 2007, 1486
NZA 2007, 870
ZGS 2007, 166
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 823/05
ArbG Oberhausen, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 677/05

Arbeitgeberhaftung für Unfallschäden an Arbeitnehmerfahrzeug bei betrieblicher Nutzung - beschränkte Arbeitnehmerhaftung bei Mitverschulden

BAG, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 701/05

DRsp Nr. 2007/5790

Arbeitgeberhaftung für Unfallschäden an Arbeitnehmerfahrzeug bei betrieblicher Nutzung - beschränkte Arbeitnehmerhaftung bei Mitverschulden

Orientierungssätze:1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen müsste oder den Arbeitnehmer aufgefordert hat, sein eigenes Fahrzeug einzusetzen.2. Der Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers ist durch Einsatz eines defekten Arbeitnehmerfahrzeugs (hier poröse Reifen) oder durch ein sonstiges Verschulden des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen; es ist aber ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen. Dabei gelten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.

Normenkette:

BGB § 611 (Haftung des Arbeitgebers) § 670 § 254 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden an ihrem Pkw zu ersetzen.