Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung, um Entgelt und über eine widerklageweise geltend gemachte Schadenersatzforderung.
Die Klägerin war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages von Juni 2000 (Blatt 6 bis 9 der Akte) zum 1. September 2001 als SAP-Expertin mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt EUR 6.135,-- in die Dienste der Beklagten getreten. Eingesetzt war sie bei Kunden vor Ort.
Von Mai bis Juli 2003 hatte die Klägerin wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Beklagten statt der arbeitsvertraglich vereinbarten EUR 6.135,-- lediglich EUR 4.900,-- brutto erhalten. Grundlage dafür war eine handschriftlich niedergelegte Vereinbarung der Parteien vom 12. Mai 2003 (Blatt 12 der Akte).
Seit dem 1. Juli 2003 war die Klägerin für die Beklagte bei der Firma W. in einem neuen Projekt tätig.
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