LAG Hamm - Urteil vom 29.09.2004
18 Sa 602/04
Normen:
SGB V § 257 ; RTV für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes § 4 Ziff. 2.2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 168/03

Arbeitgeberzuschuss zu privater Krankenversicherung - tariflicher Krankengeldzuschusses auf Grundlage des Bruttokrankengeldes

LAG Hamm, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 602/04

DRsp Nr. 2005/2454

Arbeitgeberzuschuss zu privater Krankenversicherung - tariflicher Krankengeldzuschusses auf Grundlage des Bruttokrankengeldes

»1. Der Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung nach § 257 SGB V ist ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Er entspricht dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern.2. Einem tariflichen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen Krankengeld und 90 % des Nettoeinkommens liegt das Krankengeld im Sinne der §§ 44 ff. SGB V (Bruttokrankengeld) zugrunde.«

Normenkette:

SGB V § 257 ; RTV für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes § 4 Ziff. 2.2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Krankengeldzuzahlung.

Der am 01.14.15xx geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1972 bis zum 31.12.2002 bei der Beklagten als technischer Angestellter tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 30.11.1971 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. vereinbart wurde, dass alle übrigen Fragen des Anstellungsverhältnisses sich nach dem Tarifvertrag für das Bau- und Baunebengewerbe regeln. Auf das Arbeitsverhältnis kam der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV) zuletzt in der Fassung vom 04.06.2002 zur Anwendung, in dem u.a. Folgendes geregelt ist:

§ 4