Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Krankengeldzuzahlung.
Der am 01.14.15xx geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1972 bis zum 31.12.2002 bei der Beklagten als technischer Angestellter tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 30.11.1971 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. vereinbart wurde, dass alle übrigen Fragen des Anstellungsverhältnisses sich nach dem Tarifvertrag für das Bau- und Baunebengewerbe regeln. Auf das Arbeitsverhältnis kam der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV) zuletzt in der Fassung vom 04.06.2002 zur Anwendung, in dem u.a. Folgendes geregelt ist:
§ 4
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