LAG Niedersachsen - Urteil vom 31.05.2021
15 Sa 1096/20 B
Normen:
BetrAVG § 1 a Abs. 1a; EStG § 3 Nr. 63; SGB IV § 18 Abs. 1; Tarifvertrag zur Altersversorgung v. 09.12.2008 § 3; Tarifvertrag zur Altersversorgung v. 09.12.2008 § 5.4;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 86/20

Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bei der EntgeltumwandlungDas umzuwandelnde Entgelt bei der Entgeltumwandlung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 15 Sa 1096/20 B

DRsp Nr. 2021/18698

Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bei der Entgeltumwandlung Das umzuwandelnde Entgelt bei der Entgeltumwandlung

1. Der Zuschussanspruch gem. § 1 a Abs. 1 a BetrAVG besteht nur, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge erspart. Er ist danach verpflichtet, den erlangten Vorteil an den Arbeitnehmer, der Entgeltumwandlung betreibt, als zusätzlichen Anreiz weiterzureichen. Bereits aufgrund eines bestehenden Entgeltumwandlungssystems zu gewährende Zuschüsse sind auf diesen Arbeitgeberzuschuss anzurechnen. 2. Im Fall der Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge setzt sich das umzuwandelnde Entgelt aus einer Leistung des Arbeitgebers, dem Altersversorgungsgrundbetrag und einem vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestelltem Entgelt zusammen. Die Leistung des Arbeitgebers ist jede Zahlung, die der Arbeitgeber im Hinblick auf die Verwendung des Entgelts des Arbeitnehmers zum Zwecke der Bildung einer Altersversorgung zusätzlich zahlt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 16.09.2020 - 4 Ca 86/20 B - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 a Abs. 1a; EStG § 3 Nr. 63; SGB IV § 18 Abs. 1; Tarifvertrag zur Altersversorgung v. 09.12.2008 § 3; Tarifvertrag zur Altersversorgung v. 09.12.2008 § 5.4;

Tatbestand: