LAG Köln - Beschluss vom 15.10.1993
13 TaBV 36/93
Normen:
BetrVG §§ 20, 104 Satz 1, § 119 ;
Fundstellen:
NZA 1994, 431
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 26.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/93

Arbeitnehmer: Entfernung wegen Störung des Betriebsfriedens - Voraussetzungen

LAG Köln, Beschluss vom 15.10.1993 - Aktenzeichen 13 TaBV 36/93

DRsp Nr. 2001/14620

Arbeitnehmer: Entfernung wegen Störung des Betriebsfriedens - Voraussetzungen

1. Die Verletzungshandlung i.S. von § 104 Satz 1 BetrVG ist grundsätzlich nicht identisch mit den von der Norm noch zusätzlich geforderten Störungen des Betriebsfriedens; ein schlüssiger Vortrag erfordert deshalb die Schilderung beider Tatbestandsmerkmale. 2. Eine Störung des Betriebsfriedens im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn das friedliche Zusammenarbeiten der Arbeitnehmer untereinander und mit dem Arbeitgeber gestört ist, die Störung von einer gewissen Dauer und von nachteiliger Wirkung für eine größere Anzahl von Arbeitnehmern ist. Dabei genügt eine bloße Gefährdung des Betriebsfriedens bzw. die Eignung der Verletzungshandlung zur Störung nicht; vielmehr muss der Betriebsfrieden so erheblich beeinträchtigt sein, dass die Zusammenarbeit der Betriebspartner tatsächlich erschüttert ist; zumindest muss eine erhebliche Beunruhigung unter der Belegschaft entstanden sein.