LAG Köln - Urteil vom 14.06.1996
12 Sa 122/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZUM-RD 1998, 96
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2794/95

Arbeitnehmer: Fernsehmoderator beim WDR

LAG Köln, Urteil vom 14.06.1996 - Aktenzeichen 12 Sa 122/96

DRsp Nr. 2001/6028

Arbeitnehmer: Fernsehmoderator beim WDR

Zur Frage, wann bei einem Moderator eines Fernseh-Morgenmagazins von einem Arbeitsverhältnis zum Sender auszugehen ist.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der am 14.11.1944 geborene Kläger war seit 12.01.1965 beim Beklagten beschäftigt, zunächst als Assistent des Redaktionsleiters in der Redaktion des Mittagsmagazins. Ab 1967 gehörte er zum Moderatorenteam des Morgenmagazins, das von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr bei ausgestrahlt wurde. Dieses Magazin wird sowohl von festangestellten wie von freien Mitarbeitern moderiert. Bis Ende 1994 galt das Prinzip der Doppelmoderation.

Die Einsätze bei den einzelnen Sendungen waren in vorher aufgestellten Moderatorenplänen erfasst.

Seit 1993 wurde in der Redaktion ca. vier bis fünf Wochen vor Erstellung des Moderatorenplanes ein Planungsbogen an die betreffenden Moderatoren verschickt mit der Bitte, die Tage zu nennen, an denen sie für die Moderation eingeplant werden konnten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger dieses Formular ausgefüllt hat. Nach seinem Vortrag ist das nicht so gewesen, vielmehr habe er nur darauf hingewiesen, er stehe mit Ausnahme von montags und dienstags regelmäßig zur Verfügung.