FG Hessen - Urteil vom 05.11.2003
11 K 3108/01
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 3 ; LStR Abschnitt 31 Abs. 8;
Fundstellen:
AuA 2005, 39
DStRE 2005, 146
EFG 2004, 1673

Arbeitnehmer; Mitarbeiterdarlehen; Zinsausgleichszahlungen; Arbeitslohn; Zinszuschuss - Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn

FG Hessen, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 11 K 3108/01

DRsp Nr. 2005/640

Arbeitnehmer; Mitarbeiterdarlehen; Zinsausgleichszahlungen; Arbeitslohn; Zinszuschuss - Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn

1. Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers, die zur Verschaffung eines zinsverbilligten Darlehens führen, sind Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, die in Höhe der sich aus der Zinsverbilligung ergebenden Zinsersparnisse eine Einnahme beim Arbeitnehmer darstellen. 2. Die Gewährung eines Darlehens an Arbeitnehmer fällt nur dann unter Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG, wenn die Darlehensgewährung zur Liefer- oder Leistungspalette des Arbeitgebers gehört, mit der er sonst Marktteilnehmer ist. 3. Die pauschalierende Vereinfachungsregelung des Abschnitts 31 Abs. 8 LStR gilt auch dann, wenn es sich um ersparte Zinsaufwendungen handelt, die daraus resultieren, dass ein Dritter auf Grund von Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers ein zinsverbilligtes Darlehen gewährt.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 3 ; LStR Abschnitt 31 Abs. 8;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 01.07.1992 als Dokumentar bei Firma X angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.