LAG Hamm - Urteil vom 18.04.2013
8 Sa 1649/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 287 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 11
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2205/12

Arbeitnehmer muss individuelle Arbeitszeit kennen - Schätzung von Überstunden durch Arbeitsgericht

LAG Hamm, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 1649/12

DRsp Nr. 2013/15561

Arbeitnehmer muss individuelle Arbeitszeit kennen - Schätzung von Überstunden durch Arbeitsgericht

1. Intransparenz einer Vertragsbestimmung zur vereinbarten Dauer der Arbeitszeit Eine arbeitsvertragliche Klausel "Die Dauer der Arbeitszeit ist dem AN bekannt" ist auch dann als intransparent anzusehen, wenn der als Busfahrer im Linienverkehr eingesetzte AN vor Beginn des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Fördermaßnahme der Arbeitsagentur tätig war, seine Arbeitszeit jedoch fahrplanbedingten Schwankungen unterlag. Hat der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorbeschäftigung gegenüber der Arbeitsagentur mit 40 Stunden bescheinigt, liegt hierin ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Vertragsauslegung. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit ist nicht maßgeblich.2. Schätzung des Umfangs geleisteter Überstunden auf der Grundlage des Arbeitgebervorbringens