LAG Köln - Urteil vom 22.04.1999
10 Sa 722/97
Normen:
TVG § 12 a, BUrlG § 2 Satz 2 1. Halbsatz;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 589
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 11566/94

Arbeitnehmerähnliche Person; Rundfunk; Urlaubsanspruch

LAG Köln, Urteil vom 22.04.1999 - Aktenzeichen 10 Sa 722/97

DRsp Nr. 1999/10923

Arbeitnehmerähnliche Person; Rundfunk; Urlaubsanspruch

»1. Die Tarifvertragsparteien können den Gesetzesbegriff der arbeitnehmerähnlichen Person (§ 12 a TVG) nicht verbindlich bestimmen. 2. Wer wegen einer Verdienstobergrenze tariflich nicht arbeitnehmerähnliche Person ist und keinen Urlaubsanspruch nach dem Tarifvertrag hat (hier: im Bereich der Rundfunkanstalten), kann daher den Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz haben (§ 2 Satz 2 1. Halbsatz). 3. Bei der Bestimmung des Gesetzesbegriffs ist maßgebend auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Dabei kommt den Regelungen in den einschlägigen Tarifverträgen mit ihren - zum Teil unterschiedlichen - Verdienstobergrenzen für die soziale Schutzbedürftigkeit besondere Bedeutung zu.«

Normenkette:

TVG § 12 a, BUrlG § 2 Satz 2 1. Halbsatz;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 11566/94
Fundstellen