LAG Hamburg - Urteil vom 21.09.2015
8 Sa 46/14
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 2 S. 2; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 533 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 371/13

Arbeitnehmeranspruch auf Gewährung von Teilurlaubstagen

LAG Hamburg, Urteil vom 21.09.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 46/14

DRsp Nr. 2016/8908

Arbeitnehmeranspruch auf Gewährung von Teilurlaubstagen

Einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Teilurlaubstagen stehen grundsätzlich keine Rechtsgründe entgegen, soweit sichergestellt ist, dass pro Kalenderjahr jedenfalls ein Teilurlaub in Form von 12 aufeinanderfolgenden Werktagen gewährt wird. Der Arbeitgeber kann Ansprüche auf Teilurlaubstage nur ablehnen, soweit dem im Einzelfall dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27.05.2014 (21 Ca 371/13) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Beachtung von § 7 II BUrlG auf seinen Wunsch halbe Urlaubstage zu gewähren, sofern dem nicht im Einzelfall dringende betriebliche Erfordernisse oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen stehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang genießen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 2 S. 2; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 533 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger halbe Urlaubstage beanspruchen kann.