Streitig ist, ob in Höhe des sog. Arbeitnehmeranteils zur Gesamtsozialversicherung bei einem nichtselbstständig Tätigen steuerbare Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen und der beschränkte Abzug der Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß ist.
Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Im Streitjahr 1997 erzielte der Kläger nach der Bescheinigung des Arbeitgebers auf der Lohnsteuerkarte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 70.563 DM. Davon wurde u.a. ein Arbeitnehmeranteil zur Gesamtsozialversicherung in Höhe von 15.329 DM einbehalten. Die Kläger leisteten darüber hinaus folgende Vorsorgeaufwendungen:
Kranken- und Pflegeversicherung
352 DM
Unfallversicherung
2.096 DM
Lebensversicherung
1.226 DM
Haftpflichterversicherung
588 DM
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