FG Münster - Urteil vom 02.06.2003
13 K 1381/02 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1473

Arbeitnehmeranteil ist Arbeitslohn

FG Münster, Urteil vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 13 K 1381/02 E

DRsp Nr. 2003/14056

Arbeitnehmeranteil ist Arbeitslohn

1. Der Arbeitnehmeranteil zur Gesamtsozialversicherung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2. Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob in Höhe des sog. Arbeitnehmeranteils zur Gesamtsozialversicherung bei einem nichtselbstständig Tätigen steuerbare Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen und der beschränkte Abzug der Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß ist.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Im Streitjahr 1997 erzielte der Kläger nach der Bescheinigung des Arbeitgebers auf der Lohnsteuerkarte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 70.563 DM. Davon wurde u.a. ein Arbeitnehmeranteil zur Gesamtsozialversicherung in Höhe von 15.329 DM einbehalten. Die Kläger leisteten darüber hinaus folgende Vorsorgeaufwendungen:

Kranken- und Pflegeversicherung

352 DM

Unfallversicherung

2.096 DM

Lebensversicherung

1.226 DM

Haftpflichterversicherung

588 DM