Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, bestanden hat, durch eine außerordentliche Kündigung beendet worden ist, sowie über vermeintliche Vergütungsansprüche des Klägers.
Der Kläger war ab dem 22.03.2004 als Aufbauhelfer bei Umbauarbeiten in einer "X" Filiale für die Beklagten tätig.
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