LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2005
7 Sa 987/04
Normen:
ArbGG § 2 Nr. 3 b ; BGB § 611 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 768/04

Arbeitnehmerbegriff - Darlegungslast des Dienstleistenden zur Weisungsgebundenheit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 987/04

DRsp Nr. 2006/1854

Arbeitnehmerbegriff - Darlegungslast des Dienstleistenden zur Weisungsgebundenheit

1. Wer für einen anderen Dienste geleistet hat und dieses Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingeordnet sehen möchte, hat im Hinblick auf seine Weisungsgebundenheit als derjenige, der das von ihm beschriebene Rechtsverhältnis unmittelbar und persönlich erlebt hat, die an ihn ergangenen Weisungen substantiiert darzulegen.2. Der allgemeine Hinweis, ihm seien Anweisungen in örtlicher, zeitlicher und fachlicher Hinsicht erteilt und vorgegeben worden, wie er vorzugehen habe, wann er zu arbeiten und welche Kleidung er habe tragen sollen, genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie der Hinweis, dass er den Weisungen der namentlich benannten Zeugin Folge geleistet habe; dieser Sachvortrag ist so allgemein, dass er einem substantiierten Bestreiten durch die gegnerische Partei nicht zugänglich ist.

Normenkette:

ArbGG § 2 Nr. 3 b ; BGB § 611 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob ein Arbeitsverhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 2), 3) durch eine außerordentliche Kündigung per Fax nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.04.2004 fortbestanden hat.