Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts, mit dem der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als zulässig erkannt wird, ist an sich statthaft und auch im übrigen zulässig (§§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 577 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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