LAG Köln - Beschluss vom 30.09.1996
10 Ta 194/96
Normen:
ArbGG § 48 ; GVG § 17a;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 05.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3476/95

Arbeitnehmerbegriff: Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

LAG Köln, Beschluss vom 30.09.1996 - Aktenzeichen 10 Ta 194/96

DRsp Nr. 2001/5968

Arbeitnehmerbegriff: Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Wer in einem schriftlichen Vertrag ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis vereinbart und nur die daraus sich ergebenden zwingenden Rechtsfolgen ausdrücklich abbedingt, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, der wirkliche Geschäftswille der Parteien beinhalte einen freien Dienstvertrag und sei so auch tatsächlich vollzogen worden.

Normenkette:

ArbGG § 48 ; GVG § 17a;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts, mit dem der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als zulässig erkannt wird, ist an sich statthaft und auch im übrigen zulässig (§§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 577 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.