BAG - Urteil vom 12.12.2001
5 AZR 253/00
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 478
BAGReport 2002, 301
BB 2002, 1494
BB 2002, 1702
DB 2002, 1610
NJW 2002, 2411
NZA 2002, 787
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 248/99
ArbG Münster - 15.12.1998 - 3 Ca 1817/98 ,

Arbeitnehmerbegriff; Schank- und Pausenbewirtung in einer Festhalle

BAG, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 253/00

DRsp Nr. 2002/7499

Arbeitnehmerbegriff; Schank- und Pausenbewirtung in einer Festhalle

»Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten alleine zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen und vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor.« Orientierungssätze: Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Senat 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 314 f. mwN). Zu den wesentlichen Merkmalen selbständigen Tätigwerdens gehört das Recht, Dienstleistungen nicht in Person, sondern durch Dritte erbringen zu lassen, die der zur Dienstleistung Verpflichtete frei auswählen und einstellen kann (so bereits Senat 16. Juli 1997 - 5 AZR 312/96 - BAGE 86, 170 sowie BGH 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - NZA 1999, 110).