BGH - Beschluß vom 21.10.1998
VIII ZB 54/97
Normen:
GVG §§ 13, 17 a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuA 1999, 377
AuA 1999, 89
BB 1999, 73
DB 1998, 2529
DB 1999, 151
DStR 1999, 555
NJW 1999, 648
NZA 1999, 110
VRS 96, 172
VersR 1999, 249
WM 1999, 143
ZIP 1998, 2176
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Streitigkeiten zwischen einem Frachtführer und einem Spediteur

BGH, Beschluß vom 21.10.1998 - Aktenzeichen VIII ZB 54/97

DRsp Nr. 1999/327

Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Streitigkeiten zwischen einem Frachtführer und einem Spediteur

»Zur Zuständigkeit der Zivilgerichte für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsvertrag zwischen einem Frachtführer und einem Spediteur.«

Normenkette:

GVG §§ 13, 17 a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin, die mit Fahrzeugen handelt, macht mit der Klage den restlichen Kaufpreis für einen Lastzug nebst Zubehör geltend, den der Beklagte mit Vertrag vom 15. November 1994 zu einem Kaufpreis von insgesamt 258.750 DM von der Klägerin erworben hatte. Der Beklagte fordert im Wege der Teilwiderklage einen Betrag von 50.000 DM zurück (Anzahlung für das Fahrzeug).

Der Lastzug sollte im Rahmen eines Beschäftigungsvertrages eingesetzt werden, den der Beklagte am gleichen Tag mit der Schwesterfirma der Klägerin, der B. Spedition GmbH & Co. (im folgenden: Spediteur), abschloß. Nach diesem auf die Dauer von fünf Jahren geschlossenen Vertrag "beschäftigt" der Spediteur ein Tank-/Silofahrzeug des Beklagten unter Zusicherung einer gleichmäßigen Auslastung des unter Vertrag stehenden Fahrzeugs, dies wiederum jedoch in Abhängigkeit von den Auftragsvoraussetzungen des Spediteurs und der jeweiligen Marktsituation (Nr. 1 und 3). Der Beschäftigungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: