BAG - Urteil vom 06.05.1998
5 AZR 347/97
Normen:
BGB § 611 (Abhängigkeit); SGB VIII §§ 3, 31, 36, 79 ;
Fundstellen:
AP Nr. 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit
AuA 1999, 346
BAG 88, 327
BB 1998, 1849
DB 1998, 2275
DRsp VI(602)138a
FamRZ 1998, 1166
NJW 1998, 3140
NZA 1998, 873
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 28.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9063/95
LAG Bremen, vom 18.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 387/95

Arbeitnehmereigenschaft einer Familienhelferin

BAG, Urteil vom 06.05.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 347/97

DRsp Nr. 1998/16590

Arbeitnehmereigenschaft einer Familienhelferin

»Familienhelferinnen nach § 31 SGB VIII sind regelmäßig Arbeitnehmer.«

Normenkette:

BGB § 611 (Abhängigkeit); SGB VIII §§ 3, 31, 36, 79 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Klägerin war aufgrund befristeter Verträge als Familienhelferin für die Beklagte tätig. Diese ist seit dem 1. Januar 1993 Trägerin der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) in der Freien Hansestadt Bremen.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - gehören zu den "Leistungen der Jugendhilfe" unter anderem "Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40)". Anspruch auf Hilfe zur Erziehung hat ein Personensorgeberechtigter, "wenn eine dem Wohl des Kindes und des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII)". Die "Hilfe zur Erziehung" wird unter anderem in Form "sozialpädagogischer Familienhilfe" gewährt. Dazu enthält das SGB VIII folgende Bestimmung:

"§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe.