Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Klägerin war aufgrund befristeter Verträge als Familienhelferin für die Beklagte tätig. Diese ist seit dem 1. Januar 1993 Trägerin der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) in der Freien Hansestadt Bremen.
Nach §
"§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe.
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