Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Klägerin war aufgrund befristeter Verträge als Familienhelferin für die Beklagte tätig. Diese ist seit dem 1. Januar 1993 Trägerin der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) in der Freien Hansestadt Bremen.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - gehören zu den "Leistungen der Jugendhilfe" unter anderem "Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40)". Anspruch auf Hilfe zur Erziehung hat ein Personensorgeberechtigter, "wenn eine dem Wohl des Kindes und des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII)". Die "Hilfe zur Erziehung" wird unter anderem in Form "sozialpädagogischer Familienhilfe" gewährt. Dazu enthält das SGB VIII folgende Bestimmung:
"§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe.
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