LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2017
4 Sa 443/16
Normen:
BGB § 611; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1594/15

Arbeitnehmereigenschaft einer Redakteurin bei einer Fernsehanstalt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 443/16

DRsp Nr. 2018/1528

Arbeitnehmereigenschaft einer Redakteurin bei einer Fernsehanstalt

Eine Redakteurin bei einer Fernsehanstalt, die bei der Erbringung ihrer Dienste keinem inhaltlichen Weisungsrecht unterliegt, dass ihre Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit eingeschränkt ist und die keinen konkreten inhaltlichen Weisungen betreffend der von ihr erstellten und präsentierten Sendungen unterworfen ist, ist auch bei Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe des Programmablaufs nicht als Arbeitnehmerin anzusehen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie auch in zeitlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden ist, sondern ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten kann.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 3.8.2016, Az.: 1 Ca 1594/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; GG Art. 5 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Arbeitnehmerstatus der Klägerin sowie über deren Eingruppierung.

1. 2. 3. 1. 2. 3.