BAG - Beschluß vom 14.06.2006
5 AZN 73/06
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
ZUM-RD 2007, 506
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 24/05

Arbeitnehmereigenschaft eines Mitarbeiters der Pressestelle einer ARD-Anstalt

BAG, Beschluß vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 5 AZN 73/06

DRsp Nr. 2008/11785

Arbeitnehmereigenschaft eines Mitarbeiters der Pressestelle einer ARD-Anstalt

Normenkette:

BGB § 611 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde begehrt der Beklagte die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.