I. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde begehrt der Beklagte die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
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