»1. Die Tätigkeit eines Musikers, der im Rahmen des Freizeitprogramms eines Kinderheims Unterrichtsstunden in Musik anbietet, ist mit der Tätigkeit eines Musiklehrers an einer allgemeinbildenden Schule nicht zu vergleichen. Noch eher als mit der Tätigkeit eines VHS-Dozenten oder Musikschullehrers erscheint eine solche Tätigkeit von ihrer Typik her derjenigen eines Nachhilfe- oder Privatlehrers vergleichbar.2. Spricht die Art der Tätigkeit nicht typischerweise für ein Arbeitsverhältnis, sondern kann ebenso gut im Rahmen eines freien Dienstvertrages verrichtet werden, so ist im Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen zunächst die Vertragswahlfreiheit der Parteien zu beachten, wenn diese in eindeutiger Weise hiervon Gebrauch gemacht haben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.