LAG Köln - Beschluss vom 06.03.2003
4 Ta 404/02
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6569/02

Arbeitnehmereigenschaft-Kraftfahrer; Formbedürftigkeit eines gewillkürten Arbeitgeberwechsels

LAG Köln, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 404/02

DRsp Nr. 2003/7881

Arbeitnehmereigenschaft-Kraftfahrer; Formbedürftigkeit eines gewillkürten Arbeitgeberwechsels

»1. Zur Arbeitnehmereigenschaft eines Kraftfahrers.2. Auch ein dreiseitiger Vortrag, mit dem auf Arbeitgeberseite der Vertragspartner ausgewechselt werden soll, bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 623 ;

Gründe:

Das Arbeitsgericht ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zuständig, da es sich um eine bürgerliche Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis handelt.

Der Kläger war Arbeitnehmer.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die rechtliche Einordnung einer Vertragsbeziehung nicht die getroffene Bezeichnung entscheidend, sondern die praktische Durchführung (vgl. z. B. BAG 19.11.1997 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 90). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Parteien, was als solches unstreitig ist, vereinbart haben, dass der Kläger als "Subunternehmer" des Beklagten tätig werden solle.