Das Arbeitsgericht ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zuständig, da es sich um eine bürgerliche Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis handelt.
Der Kläger war Arbeitnehmer.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die rechtliche Einordnung einer Vertragsbeziehung nicht die getroffene Bezeichnung entscheidend, sondern die praktische Durchführung (vgl. z. B. BAG 19.11.1997 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 90). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Parteien, was als solches unstreitig ist, vereinbart haben, dass der Kläger als "Subunternehmer" des Beklagten tätig werden solle.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|