LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.02.2004
16 Sa 47/03
Normen:
AEntG § 1 ; SGB III § 211 ; VTV/Bau § 18 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2670/00

Arbeitnehmerentsendung; Betriebsabteilung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.02.2004 - Aktenzeichen 16 Sa 47/03

DRsp Nr. 2004/17882

Arbeitnehmerentsendung; Betriebsabteilung

»1. Zur Frage, wann eine bauliche Betriebsabteilung iSv § 211 SGB III gegeben ist. 2. Der in § 18 Abs. 5 VTV/Bau statuierte Ausschluss der Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen für vom Arbeitgeber geleistete Zahlungen von Urlaubsvergütungen an seine Arbeitnehmer gegenüber Beitragsansprüchen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse ist rechtlich nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

AEntG § 1 ; SGB III § 211 ; VTV/Bau § 18 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die von ihr in der Zeit von Januar 2000 bis Juni 2001 in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTVj) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen.