LAG Köln - Urteil vom 09.11.2005
3 (7) Sa 369/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; VVG § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 311
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1375/04

Arbeitnehmerhaftung bei Rotlichtverstoß - Haftungsbegrenzung für Aushilfstaxifahrer

LAG Köln, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 3 (7) Sa 369/05

DRsp Nr. 2006/19879

Arbeitnehmerhaftung bei Rotlichtverstoß - Haftungsbegrenzung für Aushilfstaxifahrer

»1. Das Missachten einer auf "Rot" geschalteten Lichtzeichenanlage ist in aller Regel als grob fahrlässig zu werten. 2. Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen nicht ausgeschlossen, sondern immer von einer Abwägung im Einzelfall abhängig. 3. Bei einem Aushilfstaxifahrer mit einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 165,00 EUR kann eine Haftungsbegrenzung auf 2.000,00 EUR sachgerecht und angemessen sein.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; VVG § 67 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: