LAG Köln - Urteil vom 28.05.2003
7 Sa 830/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9866/01

Arbeitnehmerhaftung: Haftung eines Verkäufers für Aushändigung einer Ware an einen Betrüger

LAG Köln, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 830/02

DRsp Nr. 2003/15528

Arbeitnehmerhaftung: Haftung eines Verkäufers für Aushändigung einer Ware an einen Betrüger

»1. Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Verkäufers in einem Einzelhandelsgeschäft der Unterhaltungselektronik-Branche.2. Ist der Verkäufer aufgrund eigenen fahrlässigen Verhaltens einem Betrüger aufgesessen, bei dem die ausgelieferte Ware nicht wiederzuerlangen ist, so besteht der Schaden des Arbeitgebers in dem Risiko der Uneinbringlichkeit der Schadensersatz-, bzw. Kaufpreisforderung gegen den "Käufer".3. Soweit der Arbeitnehmer an diesem Schaden zu beteiligen ist, hat der Arbeitgeber ihm Zug um Zug seine Ansprüche gegen den Primärschädiger abzutreten.4. Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Haftungsanspruch nicht einwenden, der Unternehmer könne seinen Schaden oder einen Teil davon gegebenenfalls von der Steuer absetzen.5. Im Arbeitnehmerhaftungsrecht kann eine starre Haftungsobergrenze - etwa in Höhe eines Bruttomonatseinkommens - nicht angenommen werden, da sie bislang im Gesetz keine Stütze findet.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen von der Arbeitgeberin geltend gemachten Schadensersatzanspruch.